Donnerstag, 24. Februar 2011

Causa zu Guttenberg: Immunität aufheben

Der Bundesverteidigungsminister, Karl-Theodor zu Guttenberg, soll den Bürgern Deutschlands Rechenschaft darüber ablegen, welche Beträge in Euro er als Hochstapler und Hehler der plagiatbehafteten Schrift (vormals Dissertation genannt) durch Veröffentlichung eingenommen hat.

§ 259 - Hehlerei

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.


 
Unentgeltlich überlassene Belegexemplare sind davon ausgeschlossen.
Auslagen für Herstellung und Aufwand sind dabei nicht abzuziehen, da Kosten für zu Unrecht hergestellte Schriften gesetzlich nicht geschützt sind.
Ferner sind die Steuerverhältnisse des Freiherrn zu überprüfen.
 
Zur Aufklärung der Angelegenheiten sind ab sofort sowohl politische Immunität als auch Indemnität des Täters zu Guttenberg aufzuheben.
 
Sollte sich der Täter weiterhin renitent gegenüber einem Amtsrücktritt verhalten, sei er des Amtes zu entheben. Verjährungsfristen seien während des Rücktrittsprozederes auszusetzen.
 
Es kann nicht angehen, dass in Deutschland Politiker monatelang über jeden einzelnen Euro für Hartz-IV-Empfänger feilschen, während sich ein sog. Minister ungestraft mit gestohlenen Texten bereichern kann.
 
 

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